dokumentation
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Klaus-Detlev Godau-Schüttke
Justizalltag im "Dritten Reich"
Zwei Urteile des Sondergerichts Kiel aus den Jahren 1943 und 1944
Breiten Bevölkerungskreisen ist auch heute noch bzw. schon wieder – über 50 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs – die Sondergerichtsbarkeit des "Dritten Reiches" nahezu unbekannt, obwohl hierzu in den letzten Jahren eine Fülle von Publikationen erschienen ist. [1] Dieser Beitrag, der sich vorrangig an den juristischen Laien wendet, wird zunächst den Aufgabenbereich der Sondergerichte skizzieren und dabei in Abgrenzung hierzu über die Tätigkeit des Volksgerichtshofes unter der Leitung des allseits bekannten Roland Freisler kurz berichten.
Wenn die Sondergerichtsbarkeit des "Dritten Reiches" nachgezeichnet wird, werden nicht selten schwerpunktmäßig die von diesen Gerichten verhängten Todesurteile erwähnt. [2] Dies ist angesichts ihrer menschenvernichtenden Konsequenz nicht verwunderlich. Aber der sog. Justizalltag in Bezug auf die Sondergerichte kann allein durch die Aufzählung und Kommentierung der verhängten Todesurteile auch nicht annähernd charakterisiert werden.
Vielmehr zeichnete er sich – und dies ist nicht verharmlosend gemeint – durch Urteile aus, die Geld- und Freiheitsstrafen aussprachen und die zahlenmäßig die vollstreckten Todesurteile bei weitem übertrafen. Auch hierüber wird berichtet werden.
Sodann soll anhand von zwei Urteilen des Sondergerichts Kiel – die den verbotenen Umgang mit Kriegsgefangenen und sog. heimtückische Äußerungen zum Gegenstand haben – dieser sog. Justizalltag geschildert werden.
2. Zur Einführung: Die Sondergerichte im "Dritten Reich"
2.1. "Die Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten" vom 21. März
1933 [3]
Durch diese Verordnung wurden in jedem Oberlandesgerichtsbezirk Sondergerichte eingerichtet. Für Schleswig-Holstein war zunächst das Sondergericht Altona zuständig; im Zuge des "Groß-Hamburg"-Gesetzes von 1937 wurde das Sondergericht nach Kiel verlegt.
Die Funktion der Sondergerichte bestand in einem "kurzen Prozeß" [4], dem rechtsstaatliche Grundsätze – die heute selbstverständlich sind – fremd waren: Die Anklage wurde dem Angeklagten nicht zugestellt, vielmehr beraumte der Vorsitzende des jeweiligen Sondergerichts nach Eingang der Anklageschrift sogleich die Hauptverhandlung an (§ 12 Abs. 2 der Verordnung – im folgenden VO genannt). Die Ladungsfrist konnte auf 24 Stunden herabgesetzt werden (§ 12 Abs. 4 VO). Der Umfang der Beweisaufnahme lag allein im richterlichen Ermessen; eine solche konnte nämlich unterbleiben, wenn das Gericht "die Überzeugung gewonnen hat, daß die Beweiserhebung für die Aufklärung der Sache nicht erforderlich ist" (§ 13 VO). Damit war jeder Willkür Tür und Tor geöffnet. Die Urteile der Sondergerichte konnten durch eine zweite Instanz (nämlich durch ein Berufungs- oder Revisionsgericht) nicht mehr überprüft werden: "Gegen Entscheidungen der Sondergerichte ist kein Rechtsmittel zulässig" (§ 16 Abs. 1 VO).
Die Sondergerichte waren mit einem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Richtern besetzt (§ 4 Abs. 1 VO). [5] Diese waren in der Regel keine sog. wilden Nationalsozialisten, die – wie der Präsident des Volksgerichtshofes, Freisler – in der Hauptverhandlung z. B. den Angeklagten anschrien, ihn nicht zu Wort kommen ließen oder ihn durch nationalsozialistische Floskeln zu erniedrigen versuchten. Ganz im Gegenteil: Die Sonderrichter waren in ihrer überwiegenden Mehrzahl Biedermänner, die ihr – wie sie meinten – juristisches Handwerk ausübten, in der jeweiligen Hauptverhandlung geschäftsmäßig die zur Entscheidung anstehenden Fragen abklärten und sodann das Urteil sprachen. Indem sie also mit den Mitteln der juristischen Methodik den Anschein erweckten, "Recht" zu sprechen, gaben sie dem nationalsozialistischen Unrechtssystem quasi seine rechtliche Legitimation. Dabei handelten diese Richter angepaßt und übten keine Kritik am Wertewandel und an den nationalsozialistischen Terrorgesetzen.
Daß die Einrichtung der Sondergerichte das Ende jedes rechtsstaatlichen Strafverfahrens bedeutete, machte der bereits erwähnte Roland Freisler deutlich, der als Präsident des Volksgerichtshofes die Terrorjustiz des "Dritten Reiches" wie kein anderer verkörpert. "Die Sondergerichte müssen immer daran denken, daß sie gewissermaßen eine Panzertruppe der Rechtspflege sind", schrieb er. "Sie müssen ebenso schnell sein wie die Panzertruppe, sie sind mit ebenso großer Kampfkraft ausgestattet. Kein Sondergericht kann sagen, daß der Gesetzgeber ihm nicht genügend Kampfkraft gegeben habe. [...] Sie müssen denselben Drang und dieselbe Fähigkeit haben, den Feind aufzusuchen, zu finden und zu stellen, und sie müssen die gleiche durchschlagende Treff- und Vernichtungssicherheit gegenüber dem erkannten Feind haben." [6] Entsprechend diesen wilden Ausführungen übten denn auch die Sondergerichte des "Dritten Reiches" die "Rechtspflege" aus.
Nach der sog. Heimtückeverordnung konnten Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen – in Ausnahmefällen wurde auf eine Geldstrafe erkannt – gegen denjenigen verhängt werden, der "vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des Reiches oder eines Landes oder das Ansehen der Reichsregierung [...] schwer zu schädigen" (§ 3 Abs. 1 der VO vom 21. März 1933).
Nach Beginn des Zweiten Weltkrieges erweiterte sich die Zuständigkeit der Sondergerichte drastisch. .......
.........Sogenannte Schubladenverordnungen – ..
........( von ludwig, hans, theo oder gerhard richter ? )
.......so bezeichnet, weil sie schon lange vor Beginn des Zweiten Weltkrieges von der juristischen Ministerialbürokratie entworfen worden waren – traten im September 1939 in Kraft. Sie sollten an der sog. Heimatfront Ruhe und Disziplin gewährleisten. Dieses "Kriegsstrafrecht" sollte folgende Stoßrichtung beherzigen: "Schwere Verbrechen erheischen schwere Strafen! Gegen Schwerverbrecher ist in Kriegszeiten die zugelassene Todesstrafe grundsätzlich die gebotene!" [9]
Einige dieser ..............Schubladenverordnungen............. seien hier angeführt:
Die Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 [10] stellte als Einleitung fest: "Die Sicherung der Grenzen unseres Vaterlandes erfordert höchste Opfer von jedem deutschen Volksgenossen. Der Soldat schützt mit der Waffe unter Einsatz seines Lebens die Heimat. Angesichts der Größe dieses Einsatzes ist es selbstverständliche Pflicht jedes Volksgenossen in der Heimat, alle seine Kräfte und Mittel Volk und Reich zur Verfügung zu stellen und dadurch die Fortführung eines geregelten Wirtschaftslebens zu gewährleisten. Dazu gehört vor allem auch, daß jeder Volksgenosse sich die notwendigen Einschränkungen in der Lebensführung und Lebenshaltung auferlegt."
Sodann drohte diese Verordnung in einem besonders schweren Fall demjenigen Täter die Todesstrafe an, der "Rohstoffe oder Erzeugnisse, die zum lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung gehören, vernichtet, beiseiteschafft oder zurückhält und dadurch böswillig die Deckung dieses Bedarfs gefährdet." (Abschnitt I § 1 der VO).
Die Volksschädlingsverordnung vom 5. September 1939 [11] bestimmte in § 2: "Wer unter Ausnutzung der zur Abwehr von Fliegergefahr getroffenen Maßnahmen ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib, Leben oder Eigentum begeht, wird mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus, in besonders schweren Fällen mit dem Tode bestraft."
Die Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. September 1939 [12] bestimmte in § 1 Abs. 1: "Wer bei einer Notzucht, einem Straßenraub, Bankraub oder einer anderen schweren Gewalttat
.........................Schuß-, Hieb- oder Stoßwaffen .......
.....(wie u.a. am 04.08.2015 und gegen hans hellmann am 29.05.38 auf dem nkdw -schießplatz butovo bei moskau ? siehe auch den obdachlosen roland in lg als angeblichen frauengefährder, den man in einem sozialpädagogischen projekt ute s. zur betreuung überließ,...........
....... mit der detlev j. als polnischer zwangsarbeiter (?) eine affäre zu meiner ausbootung anfing, die er seiner damaligen freundin nicht gönnte, und man mir den roland überall aufzuhalsen versuchte wie ganze gruppen von extrem verwahrlosten und verletzten obdachlosen, die ich noch nie vorher gesehen hatte, deren angeblichen anführer, so das amtsgericht lg, ich angeblich im kampf um frauen sein sollte. .....
........Siehe auch den vater von christiane und ute s . als denunzianten im krieg und in ue eine frau als geliebte eines polnischen zwangsarbeiters, der hingerichtet wurde, sie wurde an einem 04.08.vermutlich 44 aus der haft entlassen,........
..... das datum einiger anschläge gegen mich auch mit messern, siehe den revolver des nkdw als erschießungswaffe bei den stalinschen säuberungen wie bei u.a. hans hellmann, der sich mit quantenchemie befaßte und pseudopotentialen wie der künstler manfred mohr mit psedoschriften am computer in new york und den wegen formalismus in der ddr angegriffenen arno mohr, u.s.w...........
........ und den geistig zurückgebliebenen sexualstraftäter hans bei den engländern, siehe auch den 2 vornamen klaus von detlev godau schüttke , fast zeitgleich mit ihm machte zu anfang unserer beziehung sich auch ein klaus an ute s. heran,.......
........und siehe klaus s. schon 1974 vorher bei heidi s. nach dem drogenanschlag nach westermanns monatsheften, einen elektroanschlag und einen überfall durch schläger........
.........., siehe auch den beinahe panzerunfall nach einen kommunistischen retter jüdischer künstler, und bruno emanuel sattler als manfred g. gegen die intelligenz in polen und als flüchtlinge beim grenzübergang friedrichstr. in berlin mit bombendrohung...........
.......und detlev j. in lg als selbsternannter palästinenser zur zeit der hamasgründung und eines kunstprojekts an einem 29.05 anfang der 90iger, .......
.........der name eines nazirichters paul thamm, siehe weiter unten, mit späteren persilscheinen für kollegen , wie für mich vermutlich wie bei nazitätern in syke, von den engländern wiedereingesetzt, bei denen paul s. als mutmaßlicher hintermann der anschläge gegen mich gar nicht war,...........
... thamm hieß ende der 80iger in lg ein mitpraktikant in einer holz- und metallwerkstatt für die arge, zu deren anfahrten ich von lkw auf dem fahrrad verkehrsgefährend immer wieder aggressiv geschnitten wurde, siehe in pueblo / colorado einen schauspieler rene kelly, der nach einen durch lkw verursachten unfall seinen beruf aufgeben mußte und danach selbst als lkw- fahrer tätig war, ein kursleiter bezeichnete mich als angeblichen schauspieler in bewerbungsfragen,...siehe auch den us- abstrakten, also formalisten, charles bidermann ...)...........
.........oder andere gleich gefährliche Mittel anwendet oder mit einer solchen Waffe einen anderen an Leib und Leben bedroht, wird mit dem Tode bestraft."
Gerade durch diese Verordnung wird deutlich, daß im "Dritten Reich" rechtsstaatliche Grundsätze nicht mehr galten. Denn sie legte in § 5 fest: "Die Verordnung gilt auch für Straftaten, die vor ihrem [der Verordnung] Inkrafttreten begangen sind." Damit verstieß sie grundlegend gegen das jeden Rechtsstaat auszeichnende sogenannte Rückwirkungsverbot ("nullum crime sine lege"): Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit vor Begehen der Tat bestimmt war.
Von den 22 Richtern und Staatsanwälten des Sondergerichts Kiel, die nach 1945 wieder zur Verfügung standen – die übrigen waren im Krieg gefallen oder hatten das Pensionsalter erreicht –, wurden bis einschließlich 1951 wieder 21 eingestellt. [19] Nur der ehemalige Stellvertretende Vorsitzende des Sondergerichts Kiel, der für 22 Todesurteile mitverantwortlich war, lehnte es ab, wieder als Landgerichtsdirektor berufen zu werden. Der Grund hierfür war, daß er sich zwischenzeitlich eine gutgehende Rechtsanwaltspraxis in Kiel aufgebaut hatte.
Aus den Reihen des Sondergerichts Kiel gingen u.a. folgende Nachkriegskarrieren hervor: ein Landgerichtspräsident, ein Senatspräsident beim Oberlandesgericht in Schleswig, ein Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht in Schleswig und ein Leitender Oberstaatsanwalt in Kiel. Die übrigen Staatsanwälte und Richter des Sondergerichts Kiel erreichten mit ganz wenigen Ausnahmen nach 1945 alle wieder Beförderungsstellen. Es bleibt festzustellen, daß Staatsanwälte und Richter des ehemaligen Kieler Sondergerichts schon in den 50er Jahren wieder das Rückgrat der Justiz im nördlichsten Bundesland bildeten. Die schleswig-holsteinische Justiz griff jedoch nicht nur auf das Personal des ehemaligen Kieler Sondergerichts zurück; auch schwerstbelastete Kriegsrichter sprachen nach 1945 wieder Recht in Schleswig-Holstein. Ebenso konnten Flüchtlinge hier nach 1945 eine neue Karriere beginnen, so ehemalige Staatsanwälte und Richter des Sondergerichts Berlin.
Eine Personalie soll hier kurz dargestellt werden: Es handelt sich um Dr. Paul Thamm [20], der bereits im Juli 1945 von den Briten, die in Schleswig-Holstein als Besatzungsmacht zuständig waren, zum Leiter der Kieler Staatsanwaltschaft ernannt wurde. Der Leser wird sich fragen, warum diese Ernennung bereits im Juli 1945 erfolgte. Dies lag darin begründet, daß es nach der Kapitulation nicht nur in Schleswig-Holstein schon angesichts der sog. Schwarzmarktkriminalität keinen Stillstand der Rechtspflege gab, also keine Stunde Null in der Justiz. Die Briten waren daher gezwungen, schnellstens geeignetes Justizpersonal einzustellen. Zwar waren viele Staatsanwälte und Richter nach der Kapitulation von den Briten interniert bzw. entlassen worden. Dies änderte sich aber bereits im Juli 1945. Zunächst ernannten die Briten in ihrem Besatzungsgebiet die Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte, die immer unter dem Genehmigungsvorbehalt der Briten den Aufbau der einzelnen Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften organisierten.
Warum gerade Paul Thamm zum Leiter der Kieler Staatsanwaltschaft berufen wurde, der er bis zu seiner Pensionierung 1969 vorstand, ist wie folgt zu beantworten: Thamm hatte sich 1945 als Widerstandskämpfer ausgegeben. Dies war eine frei erfundene Legende. Die Briten nahmen ihm diese aber ab, obwohl Thamm von 1937 bis 1945 in führender Position als Anklagevertreter beim Sondergericht Kiel tätig und somit ein Repräsentant dieses Unrechtssystems gewesen war. Nachdem ihn aber die Briten zum Leiter der Kieler Staatsanwaltschaft gemacht hatten, war er einer der wichtigsten Aussteller von sog. Persilscheinen, die im Rahmen der Entnazifizierung eine große Rolle spielten. Die Briten glaubten Thamm einfach alles. So war er eine der Zentralanlaufstellen für belastete ehemalige NS-Staatsanwälte und NS-Richter, für die er sich einsetzte und die dann auch in der Regel von den Briten wieder eingestellt wurden.
Als dann in den 50er und 60er Jahren die Kieler Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen NS-Täter aufnahm und durchführte, war es wiederum Paul Thamm, der als Chef jener Staatsanwaltschaft letztlich diese Ermittlungen kontrollierte. Zu fragen bleibt aber, ob Thamm überhaupt ein Interesse daran hatte, daß diese Ermittlungen konsequent geführt wurden. War er doch durch seine Tätigkeit als Staatsanwalt vor dem Sondergericht Kiel – er hatte eine Vielzahl von Todesurteilen beantragt, die auch verhängt und vollstreckt wurden – selbst stark belastet.
Am 25. November 1939 erließ die Reichsregierung die Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes. [21] Sie bestimmte in § 4 Abs. 1 (verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen): "Wer vorsätzlich gegen eine zur Regelung des Umgangs mit Kriegsgefangenen erlassene Vorschrift verstößt oder sonst mit einem Kriegsgefangenen in einer Weise Umgang pflegt, die das gesunde Volksempfinden gröblich verletzt, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft." Am 11. Mai 1940 wurde diese Bestimmung durch die Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen [22] ergänzt: "Sofern nicht ein Umgang mit Kriegsgefangenen durch die Ausübung einer Dienst- oder Berufspflicht oder durch ein Arbeitsverhältnis der Kriegsgefangenen zwangsläufig bedingt ist, ist jedermann jeglicher Umgang mit Kriegsgefangenen und jede Beziehung zu ihnen untersagt [§ 1 Abs. 1]. Soweit hiernach ein Umgang mit Kriegsgefangenen zulässig ist, ist er auf der notwendigste Maß zu beschränken" (§ 1 Abs. 2).
§ 4 dieser Verordnung war auf Deutsche, auf die im Protektorat Böhmen und Mähren lebende Bevölkerung sowie auf Polen und Juden anwendbar. Entgegen diesen ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben verurteilte das Sondergericht Kiel am 27. August 1943 eine Dänin wegen verbotenen Umgangs mit einem Kriegsgefangenen zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. [23] Damit lag ein klassischer Fall von Rechtsbeugung vor, denn kein Gesetz bestimmte, daß auch dänische Staatsangehörige als Täter/Täterinnen im Sinne der Verordnung vom 25. November 1939 galten.
Das Sondergericht Kiel verurteilte auch dann Frauen wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen, obwohl diese wegen offensichtlichen Schwachsinns nicht mit ihrer Sexualität umzugehen wußten. [24] Auch in solchen Fällen begingen die Sonderrichter Rechtsbeugung. Aber nach 1945 wurde kein NS-Richter oder NS-Staatsanwalt wegen dieser Taten im "Dritten Reich" strafrechtlich oder disziplinarisch zur Rechenschaft gezogen.